Sanierung "Ortsmitte III" in Talheim
Fördervoraussetzungen
Das Gebäude muss im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegen. Eine Förderung von Erneuerungsmaßnahmen kann nur erfolgen, wenn die wesentlichen Missstände und Mängel des Gebäudes beseitigt bzw. behoben werden. Das Gebäude soll nach der Erneuerung eine Restnutzungsdauer von mindestens 30 Jahren haben.
Die Erneuerungsmaßnahme muss wirtschaftlich sein, d. h. die Kosten sollten nicht mehr als 70% der Kosten eines vergleichbaren Neubaus betragen.
Eine Förderung erfolgt nur, wenn die Maßnahme vor Baubeginn bzw. Vergabe von Arbeiten zwischen dem Eigentümer, der Gemeinde und der STEG schriftlich vereinbart wurde.
Förderfähige Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen
sind unter anderem:
- Einbau einer zeitgemäßen Heizungsanlage (u. a. alternative Energien)
- Verbesserung des Wohngrundrisses und Schaffung von Wohnungsabschlüssen
- Verbesserung der Energieversorgung, Wasserversorgung und Entwässerung im Gebäude
- Wärmedämmung (Dach, Wände, Fenster)
Sanierungsbedingte private Gebäudeabbrüche
Wenn ein Gebäude aus städtebaulichen Gründen nicht erhalten werden kann, kann der Eigentümer folgende Förderungen erhalten:
Untergehender Gebäudewert - Schätzung durch Gutachterausschuss
Abbruch – sowie Abbruchfolgekosten:
mit Neubebauung | 100% |
ohne Neubebauung | 50% |
Deckelung der Einzelförderung bei | € 50.000,- |
Förderhöhe
Für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen maximal 35% Zuschuss der förderfähigen Kosten.
Deckelung der Einzelförderung bei € 50.000,-
Beispiele unter anderem für Erneuerungsmaßnahmen sind:
Haustechnische Verbesserungen
Heizungs-und lüftungstechnische Verbesserungen in Wohnungen und Gebäuden.Wohnungstechnische Verbesserungen
Veränderungen der Raumnutzung, der Größe und der Orientierung von Räumen; Verbesserung der Belichtung und Belüftung; Schaffung von Wohnungsanschlüssen.Bautechnische Verbesserung
Erhöhung der Wärmedämmung und des Schallschutzes an Wänden, Decken, Fußböden, Fenstern und Türen.Erschließungstechnische Verbesserungen
Ver- und Entsorgung im Gebäude (Gas, Wasser und Abwasser).Bausubstanzielle Verbesserungen
- Trockenlegung von Wänden und Böden
- Ausbesserung und Ersatz von Dachbelägen und die Verbesserung der Dachkonstruktion
- Erneuerung des schadhaften Außenputzes und Regenrinnen, Fallrohre und Verwahrungen
- Ersatz schadhafter Fenster und Rolläden sowie schadhafter Wand- und Deckenbeschichtungen und Bodenbeläge.
Nicht förderfähig sind:
- Reine Instandhaltungsmaßnahmen
- nicht schriftlich vereinbarte Baugewerke und Neubauten
- Maßnahmen für Gebäude ab Baujahr 1970 und jünger
Weitere Hinweise
Gemäß § 144 BauGB gelten im Sanierungsgebiet erweiterte Genehmigungspflichten. Insbesondere durch die Gemeinde bedürfen der schriftlichen Genehmigung:
- Beseitigung baulicher Anlagen (Gebäudeabbrüche)
- Vornahme erheblicher wertsteigernder Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen
- Teilung von Grundstücken
- Abschluss bzw. Verlängerung schuldrechtlicher Vereinbarungen
- Veräußerung eines Grundstücks
- Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts
- Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts (z.B. Grundschuldbestellung oder Überfahrtsrecht usw.)
- Begründung, Änderung und Aufhebung von Baulasten