Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Talheim
für das Haushaltsjahr 2017
Aufgrund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. Seite 581, ber. S. 698) geändert durch Gesetz vom 04.05.2009 (GBl. S. 185) hat der Gemeinderat am 23.10.2017 folgende 1. Nachtragssatzung für das Haushaltsjahr 2017 beschlossen:
Der Haushaltsplan wird wie folgt geändert:
1. Die Einnahmen und Ausgaben des
Verwaltungshaushaltes erhöhen
sich je
um 835.825 €
auf 12.940.922 €
die Einnahmen und Ausgaben des
Vermögenshaushaltes erhöhen
sich je um 870.362 €
auf 6.288.155 €
2. Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen
für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
(Kreditermächtigung) verringert sich
um 0 €
auf 0 €
3. Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen
erhöht sich
um 0 €
auf 0 €
§ 2
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird auf 500.000 €
(bisher) 500.000 €
festgesetzt.
§ 3
Die Steuersätze (Hebesätze) für das Haushaltsjahr 2017 bleiben unverändert.
Das Landratsamt Heilbronn hat mit Erlass vom 13. November 2017, Az. 11/902.41/f., die Gesetzmäßigkeit der 1. Nachtragshaushaltsatzung 2017 der Gemeinde Talheim gemäß § 121 Abs. 2 Gemeindeordnung bestätigt.
Die 1. Nachtragshaushaltssatzung 2017 mit 1. Nachtragshaushaltsplan 2017 wird hiermit gem. § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 81 Abs.3 Gemeindeordnung öffentlich bekannt gemacht.
Jedermann kann die 1. Nachtragshaushaltssatzung 2017 und den 1. Nachtragshaushaltsplan 2017 in der Zeit von Montag, den 27. November bis Freitag, den 01. Dezember 2017 sowie von Montag, den 04. Dezember bis Dienstag, den 05. Dezember 2017 je einschließlich auf dem Rathaus Talheim, Gangbereich vor Zimmer 10 während der üblichen Dienststunden einsehen.
Hinweis und Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
Hinweis:
Eine Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen ist, gilt ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde Talheim unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 dieses Hinweises geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 dieses Hinweises genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. (§ 4 Abs. 4 der GemO für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000, GBL. S. 581, zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2009, GBL: S. 185).
Talheim, den 24. November 2017
gez. Gräßle, Bürgermeister