Gemeindenachricht

Inkrafttreten des Bebauungsplans
Pflege- und Seniorenheim


Öffentliche Bekanntmachung
Inkrafttreten des Bebauungsplans

 
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Talheim hat am 24.09.2018 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Pflege- und Seniorenheim“ nach § 10 BauGB und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften als jeweils selbständige Satzung beschlossen.
 
Der Planbereich wird im Nordwesten durch den Tannenäckerweg und im Südwesten durch die Hundsbergstraße begrenzt. Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplans in der Fassung vom 24.09.2018.
 
Foto Satzungsbeschluss Pflege- und Seniorenheim
 
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
 
Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung (mit Umweltbericht) sowie der zusammenfassenden Erklärung nach §10 Abs. 4 BauGB beim Bürgermeisteramt Talheim während der Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
 
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
 
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, der eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtlicher Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber nach §214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
 
Talheim, den 14.12.2018
 
gez. Rainer Gräßle
Bürgermeister