Gemeindenachricht

Allgemeinverfügung tritt am 27. Oktober in Kraft


Landkreis überschreitet Warnstufe -
Allgemeinverfügung tritt am 27. Oktober in Kraft


Das Landesgesundheitsamt hat am Freitag, 23. Oktober 2020, offiziell festgestellt, dass die 7-Tage-Inzidenz von 50 Neuinfizierten pro 100.000 Einwohnern im Landkreis Heilbronn überschritten wurde. Das Landratsamt Heilbronn hat deshalb unter Beteiligung der Städte und Gemeinden eine Allgemeinverfügung erstellt, die am Dienstag, 27. Oktober 2020, in Kraft tritt. Die Allgemeinverfügung enthält verschiedene Maßnahmen zur Eindämmung und zum Schutz der Bevölkerung vor der weiteren Verbreitung von COVID-19.
Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften im Landkreis Heilbronn beginnt künftig um 23 Uhr und endet um 6 Uhr am Folgetag. Während der Sperrstunde ist der Betrieb von Schank- und Speisewirtschaften untersagt. Ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen oder mitnahmefähigen nichtalkoholischen Getränken, solange die Speisen und Getränke nicht vor Ort verzehrt werden. Außerdem dürfen Schank- und Speisewirtschaften sowie sonstige Verkaufsstellen in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr am Folgetag keine alkoholischen Getränke abgegeben.

Bei Messen im Sinne der CoronaVO ist die Anzahl der tatsächlich gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besucher so zu begrenzen, dass eine Mindestfläche von zehn Quadratmetern pro Besucherin oder Besucher, bezogen auf die für die Besucherinnen und Besucher zugängliche Ausstellungsfläche, nicht unterschritten wird.

Eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung ist über die Vorgaben der CoronaVO hinaus auch auf Märkten im Sinne der §§ 66 bis 68 Gewerbeordnung (Wochen-, Groß-, Spezial- und Jahrmärkte) zu tragen, auch wenn diese unter freiem Himmel stattfinden. Davon ausgenommen sind die in der CoronaVO genannten Personenkreise.
In geschlossenen Räumen darf außerdem die Teilnehmerzahl bei sonstigen Veranstaltungen im Sinne des § 10 Abs. 3 Nr. 2 CoronaVO 50 Personen nicht übersteigen. Das Landratsamt kann im Einzelfall unter Vorlage eines Hygienekonzeptes Ausnahmen erteilen. Die Ausnahme ist vierzehn Tage vor Veranstaltungsbeginn zu beantragen.

Das Landratsamt wird in den kommenden Tagen die Wirksamkeit dieser Maßnahmen abwarten und die weitere Entwicklung des Infektionsgeschehen im Landkreis Heilbronn genau beobachten. Steigen die Inzidenzwerte weiter, kann der Landkreis weitere Maßnahmen, wie zum Beispiel die Reduzierung von Teilnehmerzahlen bei Kunst, Kultur- und Sportveranstaltungen, verfügen.
Das Landratsamt appelliert in diesem Zusammenhang nochmals dringend an alle Landkreiseinwohner, die eigenen Kontakte weiter einzuschränken und sich an die allgemein bekannten AHA-Regeln zu halten (Abstand halten, Hygieneregeln beachten, Alltagsmaske tragen). Vereine, wie Chöre, Sport- und Blasmusikvereine, sollten kritisch hinterfragen, ob der Übungsbetrieb sowie andere Veranstaltungen in der aktuellen Situation erforderlich sind.
Die Allgemeinverfügung finden Sie hier oder auf der Internetseite des Landkreises unter www.landkreis-heilbronn.de/amtliche-bekanntmachungen.

Maskenpflicht auf Recyclinghöfen und Häckselplätzen
Entsprechend der aktuellen Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg muss nun pauschal in öffentlichen Einrichtungen mit Publikumsverkehr eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Dies gilt auch auf allen Recyclinghöfen und Häckselplätzen des Landkreises Heilbronn. Der Mindestabstand von 1,5 Meter gilt unverändert.