Gemeindenachricht

Änderung der Abwassersatzung (AbwS)


14. Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS) der Gemeinde Talheim
 
 
Aufgrund § 46 Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4, 11 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Talheim am 14. Dezember 2020 folgende 14. Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 29. September 2008, zuletzt geändert am 26. November 2018, beschlossen:
§ 1
 
§ 42 Absatz 1, 3 und 4 erhalten folgende Fassung
§ 42 Höhe der Abwassergebühren
  • Die Schmutzwassergebühr (§ 40) beträgt je m³ Schmutzwasser ab dem 1.1.2021  1,80 €.
  • Die Gebühr für sonstige Einleitungen (§ 8 Abs. 3) beträgt je m³  Schmutzwasser ab dem 1.1.2021  1,80 €.
  • Die Niederschlagswassergebühr (§ 40a) beträgt je m² der nach § 40a Abs. 2 bis 4 gewichteten versiegelten Fläche ab dem 1.1.2021  0,22 €.
 
§ 2
 
Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2021 in Kraft.
 
 
Talheim, den 14. Dezember 2020
 
Rainer Gräßle
Bürgermeister
 
 
 
Hinweis:
Eine Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen ist, gilt ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  • der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde Talheim unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 dieses Hinweises geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 dieses Hinweises genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. (§ 4 Abs. 4 der GemO für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000, GBL. S. 582, zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2009, GBL. S. 185).


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