Gemeindenachricht

Grundsteuerfestsetzung



Grundsteuerfestsetzung der Grundsteuer A 2021 durch öffentliche Bekanntgabe
 
Die nachfolgenden Festsetzungen gelten für die Steuerpflichtigen der Grundsteuer A, die im Jahre 2020 keinen Grundsteuer-Änderungsbescheid erhalten haben
 
1.         Steuerfestsetzung
Der Gemeinderat hat durch Haushaltssatzung den Hebesatz für die Grundsteuer A für das Kalenderjahr 2021 festgesetzt auf 340 von Hundert für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft.
Der Hebesatz ist gegenüber dem Vorjahr unverändert.
Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2021 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird auf aufgrund von § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrSt) die Grundsteuer für das Kalenderjahr in derselben Höhe wie für das Jahr 2020 durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Für Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten. In diesen Fällen ergeht anknüpfend an den Messbescheid des Finanzamtes ein entsprechender schriftlicher Grundsteuerbescheid.
 
2.         Zahlungsaufforderung
Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer A für 2021 zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, auf eines der in diesem Bescheid angegebenen Bankkonten der Gemeindekasse zu überweisen oder einzuzahlen.
 
3.         Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bürgermeisteramt Talheim, Rathausplatz 18, 74388 Talheim schriftlich, in elektrischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetz oder zur Niederschrift einzulegen.
 
 
Talheim, den 31.12.2020
gez. Rainer Gräßle
Bürgermeister


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Grundsteuerfestsetzung der Grundsteuer B 2021 durch öffentliche Bekanntgabe
 
Die nachfolgenden Festsetzungen gelten für die Steuerpflichtigen der Grundsteuer B, die im Jahre 2020 keinen Grundsteuer-Änderungsbescheid erhalten haben
 
1.         Steuerfestsetzung
Der Gemeinderat hat durch Haushaltssatzung den Hebesatz für die Grundsteuer B für das Kalenderjahr 2021 festgesetzt auf 300 von Hundert für die Grundstücke
Der Hebesatz ist gegenüber dem Vorjahr unverändert.
Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2021 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird auf aufgrund von § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrSt) die Grundsteuer für das Kalenderjahr in derselben Höhe wie für das Jahr 2020 durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Für Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
 
Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten. In diesen Fällen ergeht anknüpfend an den Messbescheid des Finanzamtes ein entsprechender schriftlicher Grundsteuerbescheid.
 
2.         Zahlungsaufforderung
Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer B für 2021 zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, auf eines der in diesem Bescheid angegebenen Bankkonten der Gemeindekasse zu überweisen oder einzuzahlen.
 
3.         Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bürgermeisteramt Talheim, Rathausplatz 18, 74388 Talheim schriftlich, in elektrischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetz oder zur Niederschrift einzulegen.
 
 
Talheim, den 31.12.2020
gez. Rainer Gräßle
Bürgermeister
 
 
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->  Zusätzliche Information zur Grundsteuer u.a. bei Eigentumswechsel
 
Wir bitten Sie, die Grundsteuerraten termingerecht unter Angabe des Buchungszeichens auf eines der Konten der Gemeinde Talheim zu überweisen, da im Verzugsfall Mahngebühren und Säumniszuschläge festgesetzt werden müssen. Den Steuerpflichtigen, die uns einen Abbuchungsauftrag erteilt haben, werden die Raten bei Fälligkeit von dem genannten Konto abgebucht. Die „Nichtabbucher“ weisen wir an dieser Stelle noch einmal auf die Möglichkeit zur Teilnahme am Abbuchungsverfahren hin.
 
Die Gemeinden erheben die Grundsteuer nach den Bestimmungen des Grundsteuergesetzes. Die Festsetzung des zuständigen Finanzamtes für das jeweilige Grundstück im Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid sind für die Gemeinden verbindlich. Einwendungen, die sich gegen die Steuerpflicht überhaupt oder gegen den Steuermessbescheid richten, sind deshalb ausschließlich beim zuständigen Finanzamt geltend zu machen. Bei Grundstücksverkäufen oder sonstigen Eigentumsübergängen während des Jahres gilt Folgendes:
 
Der Veräußerer bleibt so lange grundsteuerpflichtig, bis das Finanzamt im Wege der Zurechnungsfortschreibung das Grundstück dem neuen Eigentümer steuerlich zugeschrieben und die entsprechend geänderte Grundsteuermessbescheide erteilt hat. In der Praxis führt dies immer wieder zu Schwierigkeiten, weil die Erteilung der Änderungsbescheide durch das Finanzamt oft erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des Eigentumsübergangs erfolgt. Vor dem Erlass neuer Messbescheide kann die Gemeinde die Grundsteuer aber nicht bereits vom neuen Eigentümer erheben. Selbstverständlich erfolgt die Änderungsveranlagung rückwirkend zum maßgeblichen Zeitpunkt des Eigentumsübergangs, wobei dem Veräußerer evtl. zuviel bezahlte Grundsteuer zurückerstattet wird.
 
In diesem Zusammenhang weisen wir auch darauf hin, dass kraft Gesetzes der Steuerübergang immer zum 1. Januar des auf den Eigentumsübergang folgenden Jahres erfolgt. Die entgegenstehenden Vereinbarungen im Kaufvertrag sind privatrechtlicher Natur, haben nur Bedeutung im Innenverhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber und heben die öffentlich-rechtliche Steuerschuldnerschaft nicht auf.
 
Für weitere Fragen zur Grundsteuer steht Ihnen das Steueramt der Gemeindeverwaltung, Rathaus Zimmer 8, Tel.: 07133/9830–34 gerne zur Verfügung.