Gemeindenachricht
Erdauffüllungen im Außenbereich!
25.02.2021
Erdauffüllungen im Außenbereich!
Immer wieder muss die Gemeindeverwaltung feststellen, dass Erdauffüllungen im Außenbereich durchgeführt werden, ohne dass hierfür eine Genehmigung vorliegt. Wir nehmen dies zum Anlass, auf folgendes Merkblatt des Landratsamtes Heilbronn hinzuweisen:
Bei Bodenauffüllungen muss die Sicherung oder Wiederherstellung von Bodenfunktionen im Vordergrund stehen. Zulässig sind daher grundsätzlich nur Auffüllungen zur Bodenverbesserung oder Bewirtschaftungserleichterung. Dabei muss mindestens eine Bodenfunktion1 nachhaltig verbessert werden, ohne dass eine andere beeinträchtigt wird. Aufschüttungen oder Auffüllungen zur reinen Beseitigung von Bodenaushub sind unzulässig.
Genehmigungspflicht
Im Außenbereich bedürfen selbständige Auffüllungen und Abgrabungen in folgenden Fällen einer bau-bzw. naturschutzrechtlichen Genehmigung:
- bei mehr als 2 m Höhe, (Anhang zu § 50 LBO Nr. 11e)
- bei mehr als 500 m2 Fläche, (Anhang zu § 50 LBO Nr. 11e)
- bei einem Eingriff in Natur und Landschaft oder
(§ 19 Abs. 1 Satz 3 NatSchG, §17 Abs. 3 BNatSchG) - in Schutzgebieten (§ 19 Abs. 1 Satz 3 NatSchG, §17 Abs. 3 BNatSchG)
Im Innenbereich werden Erdauffüllungen durch die zuständige Baurechtsbehörde genehmigt.
Ausschlussflächen
Auf folgenden Flächen sind Bodenauffüllungen in der Regel unzulässig2:
- auf fruchtbaren Böden (Bodenzahl > 60)
- auf Extremstandorten/Sonderstandorten für naturnahe Vegetation (Bodenzahl < 25)
- im Wald
- in Wasserschutzgebieten3
- in FFH- und Vogelschutzgebieten (Natura 2000)
- in Naturschutzgebieten
- in Naturdenkmälern
- in geschützten Landschaftsbestandteilen
- in gesetzlich geschützten Biotopen
- in Überschwemmungsgebieten
- in Gewässerrandstreifen (10 m Breite)
Anforderungen an das Bodenauftragsmaterial
Das aufzubringende Bodenmaterial muss geeignet sein und vor seiner Aufbringung auf Schadstoffe untersucht werden.
- Besonders geeignet sind Schluffe und Lehme
- Es darf kein bodenfremdes Material enthalten sein (z. B. hoher Steingehalt, Holz, Kunststoffe, Ziegel, Asphalt)
- Die Anforderungen der Bodenschutzverordnungen müssen erfüllt sein. Die Schadstoffgehalte müssen auf landwirtschaftlichen Flächen 70% der Vorsorgewerte einhalten. (§ 12 Abs.4 u. Anhang 2, Nr. 4 BBodSchV)
Anforderungen an die Bodenaufbringung
- Die Auffüllungen bis 20 cm Auftragshöhe erfolgt auf den Oberboden. Das aufgebrachte Material ist mit dem Mutterboden zu verzahnen.
- Eine Aufbringung von mehr als 20 cm Höhe ist regelmäßig mit negativen Umweltauswirkungen verbunden. Die erhöhte Auffüllung muss deshalb gesondert begründet werden. Vor der Auffüllung ist der vorhandene Oberboden abzuschieben und bis zur Wiederabdeckung in fachgerechten Mieten zwischenzulagern. Der Unterboden ist vor dem Auftrag des Oberbodens aufzulockern.
- Bodenarbeiten (sowohl Abtrag als auch Aufbringung) dürfen nur bei trockener Witterung durchgeführt werden.
- Zur Vermeidung einer Bodenverdichtung ist das Befahren der Auffüllfläche mit schweren LKW oder Radfahrzeugen zu unterlassen. Beim Einbau des Auffüllmaterials sind Geräte mit geringer Bodenpressung einzusetzen und möglichst kurze Schiebewege zu wählen.
- Nach Beendigung der Auffüllmaßnahme sind verdichtete Bereiche in der gesamten Tiefe wieder aufzulockern und mit dem Mutterboden zu verzahnen.
- Bei Standorten mit hoher Erosionsneigung darf ein Bodenauftrag nur in Verbindung mit Erosions-schutzmaßnahmen durchgeführt werden.
Zur Wiedergewinnung der Gefügestabilität ist der Boden nach der Auffüllung schonend zu bewirtschaften. Zum Erosionsschutz ist zunächst eine ganzjährige Begrünung durch Ansaat von intensivwurzelnden Pflanzen wie Luzerne, Steinklee, Ölrettich, Lupine, etc. erforderlich. Auf Hackfrüchte und Mais sollte verzichtet werden.
Antrag auf Erdauffüllungsgenehmigung
- Der Antrag ist in 4-facher Ausfertigung beim Landratsamt Heilbronn einzureichen.
- Das Landratsamt Heilbronn beteiligt die Träger öffentlicher Belange4.
- Die Gemeinde führt die Angrenzer-Beteiligung5 durch und erteilt das Einvernehmen.
- Antragsformular (Seite 1 bis 4 vollständig ausgefüllt)
- Einverständniserklärung der Eigentümer aller aufzufüllenden Grundstücke (Seite 4)
- Einverständniserklärung aller Angrenzer der Maßnahme (Seite 4)
- Übersichtsplan mit An- und Abfahrtsskizze6 (Lageplan, Maßstab ca. 1:10.000)
- Flurkartenauszug mit eingezeichneter und vermaßter Auffüllfläche (Maßstab ca. 1:1.000)
- Bodenschätzkarte/Katasterauszug mit Reichsbodenschätzung (nicht erforderlich bei Rebflächen)
- In Wasserschutzgebieten Zone III:
Eine Schadstoffuntersuchung des Auffüllmaterials (mit Eluat-Werten)
- Geländeaufnahme mit Vermessungsdaten der Auffüllfläche (in einem nachvollziehbaren Lage-und Höhensystem)
- Geländeschnitte (längs und quer; mit angrenzenden Flurstücken; im Lage- und Höhensystem eingepasst) aus denen die Geländehöhe vor und nach dem geplanten Bodenauftrag hervorgeht.
Ungenehmigte und nicht sachgemäß durchgeführte Erdauffüllungen
Auffüllungen ohne Genehmigung sind ordnungswidrig (Bußgeld) oder können eine Umweltstraftat nach dem Strafgesetzbuch (Geld- oder Freiheitsstrafe) darstellen. Der Verursacher kann zur Wiederherstellung des Ausgangszustands auf eigene Kosten verpflichtet werden.
Ergänzende Hinweise
Es empfiehlt sich, jede Erdauffüllung im Voraus mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.
Kontakt: Telefon: 07131/994-380 oder -398, E-Mail: bauen-umwelt(at)landratsamt-heilbronn.de
Im Übrigen verweisen wir auf das Merkblatt „Bodenauffüllungen“ der LUBW.
- 1 § 2 Abs. 2 BBodSchG:
a) Bodenfunktion als Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen
b) Bodenfunktion als Teil des Naturhaushalts (Wasser- und Nährstoffkreisläufe etc.)
c) Bodenfunktion als Filter- und Pufferwirkung als Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für Einwirkungen, auch zum Schutz des Grundwassers - 2 § 12 Abs. 8 BBodSchV, § 78a Abs. 1 Nr. 5 WHG, §§29 WG iVm. 38 Abs. 4 Nr. 4 WHG)
- 3 Ausnahmen sind ausschließlich in der Wasserschutzgebieten Schutzzone III möglich, wenn die Erdauffüllung zum Schutz des Grundwassers erforderlich ist bzw. der Verbesserung der Nutzungsfunktion des Bodens als Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung dient.
- 4 Betroffenes Bürgermeisteramt, Naturschutzbeauftragter, Landwirtschaftsamt, Bodenschutz, Gewässerschutz, Straßen und Verkehr, etc.
- 5 Das Verfahren kann abgekürzt werden, wenn die Zustimmungserklärung der Angrenzer (Seite 4) bereits im Antrag vorliegt.
- 6 Die Darstellung ist zum Überprüfen der Zu- und Abfahrtswege erforderlich (Sondernutzungserlaubnis).
- 7 Die Unterlagen sind durch ein fachkundiges Büro bzw. eine sachkundige Person zu erstellen.
Weiter weisen wir darauf hin, dass das Befahren der Feldwege aus Anlass von Erdauffüllungen ebenfalls genehmigungspflichtig ist. Die Ausnahmegenehmigung erteilt auf Antrag die Gemeindeverwaltung.
Wir bitten um Beachtung!