Gemeindenachricht

Rücksichtnahme erspart Ärger mit dem Nachbar



Gegenseitige Rücksichtnahme erspart viel Ärger
mit dem Nachbar

Endlich laden die Temperaturen dazu ein, sich auch abends länger auf dem Balkon oder der Terrasse aufzuhalten.

Das bringt aus Erfahrung nicht immer nur positive Reaktionen der Nachbarn mit sich.

Die Beschwerden beim Ordnungsamt zum Thema Grillen und Lärm häufen sich. Darum wird an dieser Stelle diese Thematik nochmals aufgegriffen.

Grillen:
Vor allem in der Anzündungsphase und später durch herabtropfendes Fett entstehen oft Qualmwolken. Diesen entgeht man leicht, indem man beim Aufstellen des Grills die Windrichtung beachtet. Aber dabei sollten Sie nicht nur nach sich selbst schauen, denn wenn Sie die eigene Terrasse vor Rauch und Qualm in Sicherheit gebracht haben, ist für die Nachbarn mindestens ebenso viel Rücksichtnahme angebracht. Es ist auch keineswegs so, dass der Nachbar alles hinnehmen muss.

Es sollte eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein, dass man sich vor dem Grillen Gedanken darübermacht, ob die Nachbarschaft durch die Gerüche und Rauch belästigt sein kann. Toleranzschwellen sollten im eigenen Interesse nicht überstrapaziert werden.

Lärm:
Vor einer zunächst völlig harmlos erscheinenden gemütlichen Runde unter dem Sternenhimmel können sich Ihre Nachbarn gestört fühlen. Denn der allgemeine Geräuschpegel ist nachts ziemlich niedrig und deshalb sind schon in normaler Lautstärke geführte Gespräche oder Gelächter weiterhin hörbar und können deshalb unter Umständen als störend empfunden werden. Bitte bedenken Sie dies und führen größere Diskussionen in den Abendstunden in Ihren geschlossenen Wohnräumen.

Ab 22 Uhr gilt die gesetzliche Nachtruhe!
Wir hoffen, dass unser Appell an die gegenseitige Rücksichtnahme nicht auf „taube“ Ohren stößt und alle Bürgerinnen und Bürger die kommenden Sommerabende auf dem Balkon oder der Terrasse genießen können, ohne von Belästigungen gestört zu werden.

Des Weiteren weisen wir darauf hin, dass die Bestimmungen der Polizeiverordnung der Gemeinde Talheim und die des Sonn- und Feiertagsgesetz (FTG) einzuhalten sind.

Nach der Polizeiverordnung dürfen Haus- und Gartenarbeiten, die zu erheblichen Belästigungen anderer führen können, in der Zeit von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr und von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr nicht ausgeführt werden. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen, verboten (§ 6 FTG). Dazu gehören beispielsweise laute Renovierungsarbeiten im Haus oder Gartenarbeiten mit Maschinen.