Gemeindenachricht

Bekanntmachung Planfeststellungsverfahren Ortsumfahrung Ilsfeld


RPS

Bekanntmachung

Regierungspräsidium Stuttgart, Az.: 24-390-5/3

Planfeststellungsverfahren für den Neubau der L 1100 Ortsumfahrung Ilsfeld

Diesen Bekanntmachungstext finden Sie auch auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Stuttgart unter folgendem Link.


- Einleitung des Verfahrens -

Das Land Baden-Württemberg, vertreten durch die Abteilung „Mobilität, Verkehr, Straßen“ des Regierungspräsidiums Stuttgart, hat für das o.g. Straßenbauvorhaben die Durchführung eines

Planfeststellungsverfahrens

nach § 37 Straßengesetz für Baden-Württemberg (StrG) in Verbindung mit §§ 72 ff. Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG), dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und dem Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) - jeweils in der derzeit geltenden Fassung - beantragt. Das am 14.03.2011 eingeleitete Planfeststellungsverfahren, Az. 24-3912-3/301-11 wurde auf Antrag der Abteilung Mobilität, Verkehr, Straßen des Regierungspräsidiums Stuttgart eingestellt.

Gegenstand der Planfeststellung ist der Neubau einer Umfahrung von Ilsfeld. Die insgesamt rund 4,1 km lange Neubaustrecke beginnt westlich von Ilsfeld auf der L 1105, das Bauende liegt am östlichen Ortsrand von Ilsfeld auf der L 1100 nahe der A 81. Ca. 200 m nach dem Baubeginn wird die bisherige L 1105 von Ilsfeld her kommend über eine Einmündung an die neue Trasse angeschlossen. Die K 2083 (Verbindung Ilsfeld - Teilort Schozach) wird nicht mit der Umfahrung verknüpft, sondern überführt. Die L 1100 (von Flein bzw. aus der Ortslage Ilsfeld kommend) wird über einen einstreifigen Kreisverkehrsplatz (KVP) an die Neubaustrecke angebunden. Der KVP erhält einen Durchmesser von 45 m. Bei Station 3+230 quert ein Hauptwirtschaftsweg (Überführung) die neue Trasse. Das Gewerbegebiet „Bustadt“ bei Station 3+840 wird ebenfalls über einen einstreifigen KVP (Durchmesser 40 m) an die Ortsumfahrung angeschlossen. Kurz vor dem Bauende wird ein zweistreifiger Kreisverkehrsplatz (Durchmesser 50 m) mit einem Bypass angeordnet, der die Ortsdurchfahrt von Ilsfeld mit der Umfahrung verbindet. Insgesamt gesehen sind rd. 4,1 km Ortsumfahrungsstraße und rd. 1,1 km Anschlussstraßen zu bauen.

Als naturschutzrechtlicher Ausgleich für die Eingriffe des Vorhabens in Natur und Landschaft sind u.a. die Entsiegelung und der Rückbau von nicht mehr benötigten Straßenflächen und die ökologische Aufwertung von Bereichen der Riedbachaue und der Schozachaue (abschnittsweise Renaturierung des Bachlaufs, Neuanlage von Streuobstwiesen, Hecken, extensive Nutzung der Wiesen) vorgesehen. Zum Schutze von Vogelarten wie Feldlerche und Schafstelze ist die Entwicklung von Buntbrachen und Altgrasstreifen geplant, daneben werden auch Nistkästen als Ersatz von Bruthöhlen aufgestellt.

Auf der angeschlossenen Planskizze sind der Standort der geplanten Baumaßnahme sowie der geplante Trassenverlauf dargestellt.

Da das Planfeststellungsverfahren nach § 7 UVPG i.V.m. Anlage 1 UVwG UVP-pflichtig ist, umfasst es auch die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens nach §§ 18 ff. UVPG.

Die Planfeststellungsunterlagen enthalten insbesondere die unten stehenden entscheidungserheblichen Unterlagen über die mit dem Vorhaben verbundenen Umweltauswirkungen wie z. B. Lärm- und Schadstoffimmissionen, Erschütterungen, die nachteiligen Auswirkungen auf Wasser, Boden, Fläche, Natur und Landschaft sowie die zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich dieser Auswirkungen vorgesehenen Maßnahmen. Darin enthalten ist auch die Beschreibung des Vorhabens mit Angaben über Standort, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden: Erläuterungsbericht, Lagepläne, UVP-Bericht, spezielle artenschutzrechtliche Prüfungen, FFH-Verträglichkeitsprüfungen, landschaftspflegerischer Begleitplan, schall- und erschütterungstechnische Untersuchungen, wasserrechtlicher Fachbeitrag, Geotechnischer Bericht, Grunderwerbspläne, Grunderwerbsverzeichnis und weitere.

Für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens ist das Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 24, zuständig.

Die Planunterlagen (Zeichnungen und Erläuterungen) liegen in der Zeit

von 07.02.22 bis 07.03.22
-je einschließlich-

beim Bürgermeisteramt Talheim während der Dienststunden zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

Hinweis:

Aufgrund der je nach Warnstufe unterschiedlichen pandemiebedingten Hygieneanforderungen ist vor Einsichtnahme in die Planunterlagen eine telefonische Voranmeldung unter der Telefonnummer 07133 9830-0 der Gemeinde Talheim erforderlich. Beim Zutritt in die Amtsräume der Gemeinde Talheim und während der Einsichtnahme in die Planunterlagen sind die nach der gültigen Pandemiestufe erforderlichen Schutzmaßnahmen (z.B. Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, 3G-Nachweis) einzuhalten. Die erforderlichen Nachweise und Schutzausrüstungen (z.B. Schutzmaske) sind von den Einsichtnehmenden mitzubringen.

Im Übrigen sind die in der aktuell gültigen Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) festgesetzten Vorgaben zu beachten.

Zusätzlich können die Planunterlagen vom Beginn der Auslegung bis zum Ende der Äußerungsfrist auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Stuttgart (www.rp-stuttgart.de) unter Über uns > Abteilungen > Abteilung 2 > Referat 24 > Planfeststellungen > Aktuelle Planfeststellungsverfahren und im zentralen Internetportal unter www.uvp-verbund.de eingesehen werden. Maßgeblich ist der Inhalt der ausgelegten Unterlagen.

Die betroffene Öffentlichkeit im Sinne des § 2 Abs. 9 UVPG, einschließlich der Vereinigungen, deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird, kann sich im Rahmen der Beteiligung bis spätestens einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis einschließlich

07.04.2022

bei der Gemeinde Talheim, Rathausplatz 18, 74388 Talheim, oder beim Regierungspräsidium Stuttgart, Ruppmannstr. 21 in 70565 Stuttgart (Vaihingen) bzw. Postfach 80 07 09, 70507 Stuttgart schriftlich oder zur Niederschrift äußern.

Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen - § 21 Abs. 4 UVPG. Dieser Äußerungsausschluss gilt nur für dieses Planfeststellungsverfahren.

Bitte beachten Sie folgende Hinweise:

-     Äußerungs- / Einwendungsschreiben müssen die volle Anschrift der Person, die sich geäußert hat, enthalten. Bei solchen Schreiben, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu benennen. Andernfalls können diese Äußerungen / Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

-     Äußerungen / Einwendungen müssen eigenhändig unterschrieben sein. Eine E-Mail erfüllt die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform nicht.

-     Wird ein Erörterungstermin durchgeführt, werden die rechtzeitig erhobenen Äußerungen / Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen im Sinne des § 73 Abs. 4 Satz 5 LVwVfG sowie die Stellungnahmen der Behörden erörtert. Dieser Termin wird vorher ortsüblich bekanntgemacht. Diejenigen, die sich fristgerecht geäußert haben / fristgerecht Einwendungen erhoben haben bzw. bei gleichförmigen Äußerungen / Einwendungen deren Vertretung, und die Vereinigungen, die fristgerecht Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese individuellen Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

-     Bei Ausbleiben von Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne sie verhandelt werden.

-     Kosten, die z.B. durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, Äußerungen / Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung eventuell entstehen, können nicht erstattet werden.

-     Über die Entschädigung für durch das Vorhaben in Anspruch genommene Flächen wird in der Planfeststellung nur dem Grunde nach entschieden. Die Entschädigung selbst (z.B. Kaufpreis) wird gegebenenfalls in einem gesonderten Entschädigungsverfahren festgesetzt.

-     Über die Äußerungen / Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss bzw. Ablehnung des Antrags) über die Äußerungen / Einwendungen kann ebenfalls durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

-     Vom Beginn der Auslegung des Planes an treten die Anbaubeschränkungen nach § 23 StrG und die Veränderungssperre nach § 26 StrG in Kraft.

-     Es wird auf die Datenschutzerklärung verwiesen, die auf der Internetseite https://rp.baden-wuerttemberg.de/datenschutzerklaerungen-der-regierungspraesidien-b-w/ unter dem Stichwort „24-01SFT_17-01K: Planfeststellung“ abrufbar ist.

Dieser Bekanntmachungstext ist auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Stuttgart unter folgendem Link und im zentralen Internetportal unter www.uvp-verbund.de abrufbar.

Regierungspräsidium Stuttgart

gez. Melissa Erdei

Planskizze L1100 OU Ilsfeld