Gemeindenachricht

Befüllen und Entleeren von Swimmingpools


Befüllen und Entleeren von Swimmingpools

Aus gegebenem Anlass weisen wir auf die Regeln zur Befüllung und Entleerung von Schwimmbecken (Swimmingpools) und größeren Planschbecken auf privaten Grundstück hin:

1.    Befüllung

Die Befüllung von Schwimmbecken erfolgt in der Regel mit Frischwasser aus dem Trinkwassernetz (Hinweis: eine Entnahme von Trinkwasser ohne Wasserzähler gilt als Wasserdiebstahl und kann strafrechtlich geahndet werden). Wie weisen darauf hin, dass nur Wasser aus dem Leitungsnetz der Trinkwasserverordnung entspricht. Aus diesem Grund wird von der Verwendung von Brunnwasser für diesen Zweck abgeraten. Die Abwassergebühren werden nach der eingeleiteten Trinkwassermenge berechnet, welche bei der Befüllung des Pools, mittels des geeichten Wasserzählers, gemessen wurde. Wir weisen ausdrücklich noch darauf hin, dass weder eine Erstbefüllung noch eine Nachbefüllung über einen separat eingebauten Gartenwasserzähler der Gemeinde gestattet ist. Dieser Gartenwasserzähler ist ausschließlich für die Bewässerung des Gartens vorgesehen.

2.    Entleerung

Bei Wasser aus Pools und Schwimmbädern handelt es sich, aus wirtschaftlicher Sicht, um Abwasser. Dieses darf somit nicht auf dem Grundstück versickern, sondern muss in den öffentlichen Kanal eingeleitet werden. Hierbei sind die entsprechenden Grenzwerte zu berücksichtigen. Gemäß der Definition im Wasserhaushaltsgesetz (§54 Abs. 1 WHG) ist das Wasser, welches durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verändert worden ist, als Schmutzwasser und somit als Abwasser einzustufen. Dieses Abwasser muss nach den aktuellen Regelungen des § 46 Landeswassergesetz (LWG BW) der beseitigungspflichtigen kommunalen oder verbandlichen Einrichtungen im Rahmen der Abwasserüberlassungspflicht zur ordnungsgemäßen Entsorgung in die Misch- bzw. Schmutzwasserkanalisation überlassen werden. Wasser im Schwimmbecken wird bereits durch das Baden in seinen Eigenschaften nachteilig verändert. Dies gilt auch unabhängig von möglichen chemischen Zusätzen. Darüber hinaus stellt eine chemische Aufbereitung (mit z.B. Chlor etc.) eine zusätzliche Veränderung der Eigenschaften des Wassers im Schwimmbecken dar, welche bei einer Einleitung in das Erdreich das Grundwasser in unzulässiger Weise nachteilig beeinflusst. Dies kann unter Umständen als Gewässerverunreinigung geahndet werden.

3.    Gebühren

a)    Wassergebühren

Für die Entnahme von Frischwasser aus dem Trinkwassernetz werden Gebühren erhoben. Diese werden über den im Haus vorhandenen Hauptzähler erfasst.

b)    Abwassergebühren

Da, wie zuvor beschrieben, das aus einer Schwimmbeckenentleerung stammende Abwasser zwingend einem öffentlichen Schmutz- oder Mischwasserkanal zugeführt werden muss, sind für diese eingeleiteten Abwassermengen auch Schmutzwassergebühren zu entrichten. Die für die Abwassergebühr relevanten Mengen werden über den vorhandenen (Haupt-)Wasserzähler erfasst und automatisch im Rahmen der Jahresgebührenbescheide mit abgerechnet.

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