Gemeindenachricht
Grundsteuerfestsetzung der Grundsteuer A 2023 durch öffentliche Bekanntgabe
Die nachfolgenden Festsetzungen gelten für die Steuerpflichtigen der Grundsteuer A, die im Jahre 2022 keinen Grundsteuer-Änderungsbescheid erhalten haben
1. Steuerfestsetzung
Der Gemeinderat hat durch Haushaltssatzung den Hebesatz für die Grundsteuer A für das Kalenderjahr 2023 festgesetzt auf
340 von Hundert für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
Der Hebesatz ist gegenüber dem Vorjahr unverändert.
Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2023 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird auf aufgrund von § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrSt) die Grundsteuer für das Kalenderjahr in derselben Höhe wie für das Jahr 2022 durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Für Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten. In diesen Fällen ergeht anknüpfend an den Messbescheid des Finanzamtes ein entsprechender schriftlicher Grundsteuerbescheid.
2. Zahlungsaufforderung
Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer A für 2023 zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, auf eines der in diesem Bescheid angegebenen Bankkonten der Gemeindekasse zu überweisen oder einzuzahlen.
3. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bürgermeisteramt Talheim, Rathausplatz 18, 74388 Talheim schriftlich, in elektrischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetz oder zur Niederschrift einzulegen.
Talheim, den 23.12.2022
gez. Rainer Gräßle
Bürgermeister