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Öffentliche Bekanntmachung
Inkrafttreten des Bebauungsplans
und der Örtlichen Bauvorschriften
„Graben / Vorderer Tiefer Graben

Der Gemeinderat der Gemeinde Talheim hat am 11.03.2019 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Graben / Vorderer Tiefer Graben“ nach § 10 BauGB und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften als jeweils selbständige Satzung beschlossen.
 
Der Planbereich wird im Norden durch die Haigernstraße, im Osten durch den landwirtschaftlichen Feldweg und im Süden durch die Fleiner Straße begrenzt. Maßgebend ist der Lageplan des zeichnerischen Teils des Bebauungsplans in der Fassung vom 11.03.2019, gefertigt durch das Ingenieurbüro Rauschmaier Ingenieure GmbH aus Bietigheim-Bissingen.
                                                                                                
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Der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften „Graben / Vorderer Tiefer Graben“ treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft vgl. § 10 Abs. 3 BauGB.
 
Der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften können einschließlich der Begründung (mit Umweltbericht und Anlagen) sowie der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB beim Bürgermeisteramt Talheim während der Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
 
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
 
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
 
Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt der Bebauungsplan - sofern er unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist - ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1.    die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplans verletzt worden sind,
2.    der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
 

Talheim, den 15.03.2019
 
gez. Rainer Gräßle
Bürgermeister