„Nördlich der Hauptstraße zwischen Hausnummer 24 und 62/2“
Klarstellungssatzung
im Sinne des § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BauGB für das Gebiet:
„Nördlich der Hauptstraße zwischen Hausnummer 24 und 62/2“
Auf Grundlage des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 G zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) und § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 15. Oktober 2020 (GBl. S. 910, 911) hat der Gemeinderat der Gemeinde Talheim am 30.05.2022 die folgende Klarstellungssatzung „Nördlich der Hauptstraße zwischen Hausnummer 24 und 62/2“ beschlossen:
§ 1 Räumlicher Geltungsbereich der Satzung
Die Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils werden gemäß den Darstellungen des beigefügten zeichnerischen Planteils/ Lageplan (Maßstab 1:750) festgelegt.
Die Planzeichnung der Klarstellungssatzung vom 29.4.2022 ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 2 Zulässigkeit von Vorhaben
Innerhalb der nach § 1 festgelegten Grenzen der Klarstellungssatzung richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben i.S.d. § 29 BauGB ausschließlich nach § 34 BauGB.
Sollte für Teile des Gebiets oder das gesamte Gebiet des gemäß § 1 festgelegten Innenbereichs ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan nach dem Inkrafttreten dieser Satzung aufgestellt und bekannt gemacht werden, so richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 BauGB.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Talheim, den 10.06.2022
gez. Rainer Gräßle
Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.