Gemeinderatssitzung 24. Juli 2017
Vor dieser Sitzung findet um 17:30 Uhr auf dem Gemeindefriedhof eine Besichtigung von Musterpflasterflächen statt.
Treffpunkt: oberer Eingang des Gemeindefriedhofs
Folgende Tagesordnungspunkte werden behandelt:
TOP 1: Bürgerfragestunde
TOP 2: Bottwartal-/Schozachtalbahn von Marbach am Neckar
bis Heilbronn
- Durchführung einer Machbarkeitsuntersuchung unter Einbe-
ziehung der Gemeinde Talheim
TOP 3: Sanierung Schlossbergschule Talheim
- Außenanlagen
- Beauftragung von zusätzlichen Leistungen
TOP 4: Baugebiet "Graben/Vorderer Tiefer Graben"
- Auswahl Vorentwurfsplanung
- Zustimmung zur Beauftragung der Bebauungsplanung
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
TOP 5: Anschaffung eines Bauhoffahrzeuges
- Auftragsvergabe
TOP 6: Bürgermeisterwahl 2017
- Wahl des Gemeindewahlausschusses
- Stellenausschreibung
Anlage
TOP 7: Feststellung der Jahresrechnung 2016
Anlage
TOP 8: Umrüstung der Straßenbeleuchtung auf LED, Gemeinde
Talheim
- Auftragsvergabe
TOP 9: Bebauungsplan "Hetzelgasse/Sonnenstraße, 1. Änderung"
- Beauftragung eines Planungsbüros
Anlage
TOP 10: 5. Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss
an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die
Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungs-
satzung WVS)
Anlage
TOP 11: 11. Satzung zur Änderung der Satzung über die
öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung -
AbwS) der Gemeinde Talheim
Anlage
TOP 12: Verschiedenes - Bekanntgaben
Für die Bürgerfragestunde geltende Bestimmungen:
Sie dauert höchstens 60 Minuten.
Jeder Einwohner darf zu zwei Angelegenheiten Stellung nehmen und Fragen stellen.
Die Fragen, Anregungen und Vorschläge sollen kurz gefasst sein und die Dauer von 3 Minuten nicht überschreiten.
Zweck der Fragestunde ist nicht eine Diskussion mit dem Gemeinderat, sondern Beantwortung von Fragen sowie die Stellungnahme zu Anträgen und Vorschlägen.
Zu den Fragen nimmt der Bürgermeister als Vorsitzender des Gemeinderates Stellung.
Personal-, Grundstücks-, Sozialhilfe- und Abgabesachen sowie Angelegenheiten aus dem Bereich der Sicherheits- und Ordnungsverwaltung können, soweit es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner erfordern, nicht behandelt werden.