Gemeindenachricht

Hinweis zur Hundesteuer


Das Steueramt informiert:

Hinweis zur Hundesteuer

  • Wer im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund hält, hat dies innerhalb eines Monats nach Beginn der Haltung oder nachdem der Hund das steuerbare Alter erreicht hat, der Gemeinde schriftlich anzuzeigen.
  • Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Gemeinde innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Sobald die Hundehaltung endet, ist die Hundesteuermarke der Gemeinde zurückzugeben.
  • Wird ein Hund veräußert, so ist in der Anzeige der Name und die Anschrift des Erwerbers anzugeben.
  • Ein Hundehalter, der von einer anderen Gemeinde zuzieht, ist ebenfalls zur Anzeige verpflichtet, auch wenn die Hundehaltung schon am bisherigen Wohnort versteuert wurde.

Die Anzeige hat beim Bürgermeisteramt Talheim (Zimmer 8) zu erfolgen. Wer die rechtzeitige an- bzw. Abmeldung vorsätzlich oder leichtfertig unterlässt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Außerdem ist die Hundesteuer nachzureichen.

Immer wieder stellen wir fest, dass einige Hunde nicht angemeldet sind. Mit dem unten anstehendem Formular haben Sie die Möglichkeit, die Anzeige nachzuholen.

Hundeanmeldung

Hundeabmeldung