Was erledige ich wo?
Hundesteuer - Befreiung beantragen
Sie können sich in bestimmten Fällen von der Hundesteuer Ihrer Gemeinde befreien lassen.
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Sachbearbeiterin Steueramt
die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Hauptwohnsitzes des Hundehalters oder der Hundehalterin
Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von
1. Hunden, die ausschliesslich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oders sonst hilfsbedürftiger Personen dienen
2. Hunden, die die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen
3. Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden gehalten werden, die vom bebauten Innenbereich mehr als 200 Meter entfernt liegen.
1. Hunden, die ausschliesslich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oders sonst hilfsbedürftiger Personen dienen
2. Hunden, die die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen
3. Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden gehalten werden, die vom bebauten Innenbereich mehr als 200 Meter entfernt liegen.
Welche Unterlagen Sie vorlegen müssen, ist, abhängig von den Voraussetzungen der Steuerbefreiung. Bei Blindenhunden kann das beispielsweise eine Kopie des Schwerbehindertenausweises mit den Merkmalen "B", "Bl", "aG" oder "H" sein.
Erkundigen Sie sich vor der Antragstellung bei Ihrer Gemeinde.
Keine
§ 9 Absatz 3 Kommunalabgabengesetz (KAG) in Verbindung mit der jeweiligen Satzung Ihrer Gemeinde