Inkrafttreten des Bebauungsplans „Sonnenstraße-Hetzelgasse, 1. Änderung“
Der Gemeinderat der Gemeinde Talheim hat am 22.02.2021 in öffentlicher Sitzung den im beschleunigten Verfahren nach § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellten Bebauungsplan „Sonnenstraße-Hetzelgasse, 1. Änderung“ nach § 10 BauGB und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften als jeweils selbständige Satzung beschlossen.
Der Planbereich umfasst folgende an der Sonnenstraße liegenden Grundstücke: 56 (teilweise), 123, 107, 107/1 und 122 und ist im abgedruckten Kartenausschnitt aus dem Lageplan des Bebauungsplans in der Fassung vom 22.02.2021 dargestellt.
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Sonnenstraße-Hetzelgasse, 1. Änderung“ treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften können einschließlich ihrer Begründung beim Bürgermeisteramt Talheim, Rathausplatz 18, 74388 Talheim, während der Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, der eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtlicher Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
Der Inhalt dieser öffentlichen Bekanntmachung wird auch auf der Homepage der Internetseite (Homepage) der Gemeinde Talheim unter www.talheim.de veröffentlicht.
Talheim, den 26.02.2021
gez. Rainer Gräßle
Bürgermeister
Der Planbereich umfasst folgende an der Sonnenstraße liegenden Grundstücke: 56 (teilweise), 123, 107, 107/1 und 122 und ist im abgedruckten Kartenausschnitt aus dem Lageplan des Bebauungsplans in der Fassung vom 22.02.2021 dargestellt.
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Sonnenstraße-Hetzelgasse, 1. Änderung“ treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften können einschließlich ihrer Begründung beim Bürgermeisteramt Talheim, Rathausplatz 18, 74388 Talheim, während der Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, der eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtlicher Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
Der Inhalt dieser öffentlichen Bekanntmachung wird auch auf der Homepage der Internetseite (Homepage) der Gemeinde Talheim unter www.talheim.de veröffentlicht.
Talheim, den 26.02.2021
gez. Rainer Gräßle
Bürgermeister